Gesetz vom 8. 10. 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes und des Leichen- und Bestattungswesens für Tirol idF LGBl 2003/83: § 1 lit e (den Gemeinden obliegt insbesondere das Bestattungswesen)
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Friedhofsordnung für die städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe vom 3. 12. 1998: § 5 Abs 1 (auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was dem Ernst, der Pietät, der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes widerspricht)