GewO 1994: § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Nichteröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden vermögens, Absehen; Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Voraussetzung, Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen und deren pünktliche Erfüllung; behördliche Feststellungen zu fälligen offenen Forderungen und Zahlungsvereinbarungen erforderlich)
VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0256