GewO 1994: § 19 (individueller Befähigungsnachweis; Feststellung wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden; Ausspruch des Vorliegens der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt; Versicherungsmakler; keine Einschränkung der Anforderungen bei Beschränkung auf Tätigkeit als Subunternehmer für einen einzigen anderen Versicherungsmakler)