GewO 1994: § 39 Abs 2 (gewerberechtlicher Geschäftsführer; Bestellung, Voraussetzungen; "in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen"; freies Gewerbe Handels- und Handelsagentengewerbe sowie die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik; gewerberechtliche Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland; Kontakte mit elektronischen Medien wie etwa Videokonferenzen ausreichend)