GewO 1994: § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Nichteröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, Absehen; Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Voraussetzung, Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen und deren pünktliche Erfüllung; Vorliegen von Vermögen oder ausreichenden liquiden Mitteln allein nicht ausschlaggebend)
VwGH 27. 1. 2010, VwGH 2006/04/0020