FPG: § 46 Abs 1 (Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes; Rückkehrverbot ist nicht ausreichend)
§ 76 Abs 1 (Verhängung von Schubhaft; unzulässig, wenn Abschiebung im betreffenden Zeitraum rechtlich von vornherein nicht zulässig ist)