FPG: § 76 Abs 2 Z 4 (Schubhaft, Voraussetzungen, "Dublin-Fälle"; unwahre Angaben über den Fluchtweg; Abweichung vom "Standardfall" eines Asylwerbers mit Eurodac-Treffer)
VwGH 27. 1. 2010, 2009/21/0077 (Amtsbeschwerde)
Die Feststellung der belBeh, unwahre Angaben seien dem Mitbeteiligten anhand des vorliegenden Aktenmaterials nicht nachweisbar, steht im Widerspruch zum Akteninhalt, aus dem die einzeln beschriebenen unwahren Angaben des Mitbeteiligten über seinen Aufenthalt in Griechenland und seinen Fluchtweg bis zur Einreise nach Österreich, dessen Kenntnis er ableugnete, abzuleiten sind. Die dem entgegenstehenden Tatsachenannahmen der belBeh erweisen sich somit - worauf die Amtsbeschwerde zutreffend hinweist - als aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit ist auch relevant, weil die dargestellten beharrlich unrichtigen Aussagen des Mitbeteiligten in einem wesentlichen Punkt eine maßgebliche Abweichung vom "Standardfall" eines Asylwerbers mit EURODAC-Treffer (VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043 = ZfV 2008/962) darstellen und in der vorliegenden Konstellation den Schluss rechtfertigen konnten, der Mitbeteiligte werde sich auch später der Durchsetzung einer gegen ihn erlassenen Ausweisung entziehen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.