FPG: § 76 Abs 3 (Verhängung von Schubhaft im Mandatsverfahren, unzulässig während Anhaltung des Fremden in Strafhaft)
VwGH 27. 1. 2010, 2009/21/0009
Sowohl aus dem Gesetzestext des § 76 Abs 3 als auch aus den EB zur RV geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahin gehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Bf, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden B (die hier, wie sich aus der Datierung dieses B ergibt, spätestens am 18. 6. 2008 erfolgt ist) nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft