NAG: § 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen; Erfordernis einer Auslandsantragstellung)
§ 73 Abs 4 (Einbringen eines gesonderten Feststellungsantrages gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gem § 46 Abs 4 NAG oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe vorliegen)