FPG: § 11 Abs 1 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs)
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§ 21 Abs 1 Z 2 (Erteilung von Visa, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint; bei Versagung Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Verdacht des Verbleibens in Österreich trotz Ablaufes der Gültigkeitsdauer; Pflicht zum Vorhalt von Verdachtsmomenten und Parteiengehörsgewährung)