NÖ StraßenG: § 11 Abs 1 (Bau oder Umlegung einer Straße; Enteignung)
§ 11 Abs 3 (Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung; Zuständigkeit der Landesregierung)
§ 11 Abs 5 (Entscheidung über die Höhe der Entschädigung; sukzessive Zuständigkeit; Außerkrafttreten der Entscheidung mit Antragstellung bei Gericht; Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 nur für gerichtliches Verfahren anwendbar)