Stmk BauG: § 14 Abs 1 (Grundabtretung für Verkehrsflächen aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung; verfassungsrechtlicher Rückübereignungsanspruch, keine explizite Regelung; Zuständigkeit der Baubehörde; allfälliger Übergang auf einen Rechtsnachfolger; Teilung des Grundstücks nach der Enteignung)
§ 14 Abs 2 (ebenso; durch die Abtretung entstehende Kosten, Tragung durch die Gemeinde)