BVG Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl 1925/289: § 3 (Landeshauptmann, Landesregierung; Amt der Landesregierung als Hilfsapparat; keine andere Behörde oder Dienststelle als Hilfsapparat zulässig; zwischenbehördliches Mandat unzulässig, Delegation zulässig; gegebenenfalls verfassungskonforme Interpretation unklarer gesetzlicher Bestimmungen betreffend Übertragung der Zuständigkeit)