Krnt HeimG: § 1 Abs 1 lit b (Anwendungsbereich des Gesetzes ua auf Pflegeheime)
§ 16 Abs 1 (Bewilligungspflicht für Einrichtungen nach § 1 Abs 1)
§ 18 a Abs 1 (Anzeigepflicht von Unterbringungseinrichtungen nach § 1 Abs 1 im Falle von nicht mehr als fünf familienfremden Personen überwiegend zu Wohnzwecken und nicht mehr als drei familienfremden betreuungs- und hilfebedürftigen Personen in Familien)