WRG 1959: § 21 Abs 1 (Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung; hier: Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung)
VwGH 19. 11. 2009, 2006/07/0009