AVG: § 68 Abs 1 (Bescheid, Rechtskraft; Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, neuer Sachverhalt, zwischenzeitig geänderte Verhältnisse, Eintritt der Volljährigkeit, Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst, Ukraine)