AVG: § 66 Abs 4 (Berufungsentscheidung; Entscheidung in der Sache; meritorische Erledigung durch erste Instanz; keine kassatorische Berufungsentscheidung; Ausnahme Zurückverweisung nach Absatz 2)
VwGH 11. 11. 2009, 2006/04/0045
Im Spruch des angef B wird der erstinstanzliche B "ersatzlos behoben" und als Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG genannt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt aber, dass die BerufungsBeh, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag einer Partei zugrunde lag (im vorliegenden Fall der auf Genehmigung der Betriebsanlage gerichtete Antrag der Bf), - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - auch über diesen Antrag abzusprechen hat. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich zur Folge, dass die UnterBeh über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und dass somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz bezughabende Parteienantrag unerledigt bliebe. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.