AVG: § 59 (Inhalt und Form von Bescheiden, Spruch, undeutlicher Bescheidspruch, Auslegungsbedürftigkeit, Begründung als Auslegungsbehelf nur bei Zweifel am Spruchinhalt)
§ 62 Abs 4 (Berichtigung von Schreib- und Rechen- oder gleichzuhaltenden offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehlern; widersprüchlicher Bescheidinhalt, undeutlicher Norminhalt, Prüfung des Inhaltes und der Berichtigungsfähigkeit)