VStG: § 51f Abs 2 (mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat; Durchführung in Abwesenheit der Partei; Voraussetzungen; behauptete Erkrankung ohne Nachweis; ausreichende Interessenswahrnehmung durch anwesenden Parteienvertreter)
AVG: § 19 Abs 3 (Ladung; behauptete Erkrankung; Beleg für Erkrankung und Verhinderung des Erscheinens erforderlich; keine bei bloßer Bekanntgabe der Erkrankung durch Vertreter ohne Krankmeldung)