VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens; hier: Organisationsmängel innerhalb des Kanzleibetriebes)
VwGH 15. 10. 2009, 2009/07/0143, 0121
Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte RA muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (VwGH 1. 6. 2006, 2006/07/0055 = ZfVB 2007/1359). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.