Sbg VeranstaltungsG 1997: § 21 Abs 1 (Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten, Spielapparaten mit verrohender Wirkung; Abgrenzung zum Glücksspielmonopol des Bundes; Einsatz maximal € 0,50; keine gegenteilige Behauptung im Verwaltungsstrafverfahren)
§ 32 Abs 1 (Verwaltungsübertretungen, Subsidiarität; Aufstellen oder Betreiben eines verbotenen Spielapparats;