UVP-G 2000: § 17 Abs 1 (UVP, Genehmigung des Projekts, Anwendung der Materienbestimmungen und der Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen; Schallimmissionen, Vergleich des zu erwartenden Schallimmissionspegels mit dem niedrigsten in diesem Bereich gemessenen Basispegel; elektromagnetische Felder, humanmedizinische Verträglichkeit, 100 µT [für 50 Hz-Felder] als Immissionsgrenzwert unbedenklich; Vorsorgewert 1 μT; 380 kV Steiermarkleitung)
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