ASVG: § 51d Abs 4 (Zusatzbeitrag für Angehörige; Nichteinhebung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit; Beurteilung im Zeitpunkt der Einhebung; unzulässige Durchschnittsberechnung des Einkommens)
VwGH 18. 11. 2009, 2008/08/0039
Wie sich aus § 51d Abs 1 ASVG ergibt, ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt.