HVG idF BGBl I 1998/30: § 55 Abs 1 (die Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor)
VwGH 15. 10. 2009, 2008/09/0362