FPG: § 83 Abs 1 (Schubhaftbeschwerde vor dem UVS; Entscheidung; Asylwerber; kein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens vor Ende 2005; Prüfung nach alter Rechtslage)
§ 83 Abs 4 (Schubhaftbeschwerde; Ausspruch über Vorliegen der Voraussetzungen für Fortsetzung der Schubhaft, keine Zuständigkeit nach Haftentlassung)