FPG: § 54 Abs 1 Z 1 (Ausweisung; nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre)
§ 54 Abs 1 Z 2 (Ausweisung, wenn Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht)