ÖkostromG: § 13 Abs 1 (Kostenersatz für KWK-Energie; KWK-Anlagen-Betreiber, Ersatz der für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kosten, Festsetzung durch BMWA, Betrag in Cent pro kWh; modernisierte KWK-Anlage, Errichtungskosten miterfasst)
§ 13 Abs 7 (zu ersetzender Betrag, Bestimmung durch den BMWA, je Anlage, für je ein Jahr im Voraus)