BDG 1979: § 43 Abs 2 (Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt; es kommt dabei nicht darauf an, ob jemandem anderen ein konkreter Schaden entstanden ist; hier: dienstliche Aufgaben mit persönlichem Gewinnstreben vermengt)
VwGH 15. 10. 2009, 2009/09/0213