Krnt GemeindebedienstetenG 1992: § 17 Abs 1 (Pflichten des öffentlich-rechtlich Bediensteten; er hat ua den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten)
§ 55 Abs 1 (Disziplinarstrafen; im Disziplinarerkenntnis obliegt es den Disziplinarbehörden die begangene Tat bestimmt zu umschreiben; hier: genauer Inhalt einer Weisung im Disziplinarerkenntnis fehlt)