Tir BauO: - (Bauansuchen, mehrmalige Einbringung eines inhaltsgleichen Ansuchens; Anwendung der aktuell geltenden Rechtslage im neu eingeleiteten Verfahren)
AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Anträge; kein Institut der Streitanhängigkeit, Möglichkeit der mehrfachen Antragstellung; Bauverfahren)