Wr BauO: § 60 Abs 1 lit g (bewilligungspflichtige Bauvorhaben; Veränderung der Höhenlage)
§ 81 Abs 2 (Gebäudehöhe, Gebäude nicht an der Baulinie; Prüfung der Zulässigkeit der Geländeveränderung; Prüfung des Einflusses auf die benachbarte Grundfläche und deren widmungsgemäße Verwendung)