B-VG: Art 20 Abs 4 (Auskunftspflicht aller mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie der Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache; Instanzenzug, organisatorische Anknüpfung; Auskunftsersuchen an Landesbehörde; Rechtsschutz durch organisatorisch übergeordnete Landesbehörde)