AsylG 2005: § 3 (Status des Asylberechtigten, Flüchtlingsbegriff)
§ 6 Abs 1 Z 3 (Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn Fremder aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt; gleiche Kriterien wie für Asylausschluss nach § 13 Abs 2 erster Fall AsylG 1997)