AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; Gefälligkeitsdienste, keine; Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft gegen Kost, Logis und Taschengeld)
§ 3 Abs 5 (ebenso, Beschäftigungsbewilligung, Ausnahmen, Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten)
AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; Gefälligkeitsdienste, keine; Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft gegen Kost, Logis und Taschengeld)
§ 3 Abs 5 (ebenso, Beschäftigungsbewilligung, Ausnahmen, Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten)