AsylG 1997: § 10 Abs 5 (Familienverfahren, Führung der Verfahren unter einem, gleicher Schutzumfang; mangels Geschäftsfähigkeit Unwirksamkeit der Bescheiderlassung gegenüber einzelnen Familienangehörigen)
AVG: § 66 Abs 2 (Asylgerichtshof, Aufhebung und Zurückverweisung, Notwendigkeit einer Verhandlung; analoge Anwendung)