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VwGH 15. 9. 2009, 2005/06/0139 (Baurecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/334ZfV 2010, 248 Heft 2 v. 5.5.2010

Tiroler BauO: § 45 (Werbeeinrichtungen; erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes; schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des Amtssachverständigen)

VwGH 15. 9. 2009, 2005/06/0139

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob dem Vorhaben der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes SachverständigenGA zu klären ist, welches die Einflüsse des Vorhabens auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das GA erkennbar sein. Aufgabe der entscheidenden Beh ist es, das GA auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (VwGH 31. 1. 2008, 2004/06/0022).

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