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VwGH 15. 5. 2009, 2007/09/0252 (Arbeitsrecht und Arbeiterschutz)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/31ZfV 2010, 56 Heft 1 v. 8.3.2010

AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; dreitägige Fassadenarbeiten eines Vereinsmitgliedes)

VwGH 15. 5. 2009, 2007/09/0252

1. Mit dem Vorbringen, der Ausländer habe seine Tätigkeit als Mitglied des Vereins erbracht und deren Ergebnis sei dem Verein zugute gekommen, kann der Bf keine Rechtswidrigkeit des angef B aufzeigen. Der Bf bestreitet nämlich nicht die Feststellung, dass er selbst und nicht der Verein Eigentümer des Gebäudes ist, an welchem der Ausländer Fassadenarbeiten leistete. Daher ist die Schlussfolgerung der belBeh, es habe sich beim Bf um den Nutznießer der Arbeitsleistungen des Ausländers und um dessen Beschäftiger gehandelt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch folgt aus dem Umstand, dass mit dem Ausländer nicht die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit vereinbart worden sein sollte, nicht, dass der Bf den Ausländer nicht gem § 2 Abs 2 AuslBG beschäftigt habe. Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist nämlich nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt vielmehr als bedungen (§ 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl § 29 AuslBG und VwGH 6. 3. 2008, 2007/09/0285 = ZfVB 2009/385).

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