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AsylGH 15. 9. 2009, C18 406225-1/2009 (Asylwesen)

JudikaturAsylgerichtshofZfV 2010/13ZfV 2010, 40 Heft 1 v. 8.3.2010

AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen; Afghanistan, Hazara, keine Gruppenverfolgung, Verbot des Hausbaus aus kriminellen Motiven)

AsylGH 15. 9. 2009, C18 406225-1/2009

1. Zur Situation der Hazara in Afghanistan: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insb während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans beträgt nach Schätzungen: Paschtunen ca 38 %, Tadschiken ca 25 %, Hazara ca 19 % (zT unter 10 %), Usbeken ca 6 %. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öff Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheint jedoch Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielte Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 3. 2. 2009).

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