StudFG: § 52b Abs 4 dritter Satz idF BGBl I 2005/11 (Studienabschluss-Stipendien zur Förderung von Studierenden, Rückforderung des ausbezahlten Betrages durch Studienbeihilfenbehörde bei fehlendem bzw nicht zeitgerechtem Nachweis über Abschluss des geförderten Studiums, Rückforderung auch bei Einkommenserzielung neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung)