AVG § 6 Abs 1 (Wahrnehmung der Behördenzuständigkeit von Amts wegen, Weiterleitung von falsch eingebrachten Anbringen an zuständige Behörde)
§ 66 Abs 4 AVG (zulässige, rechtzeitige Berufung, Zurückweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit durch Behörde, der die Berufung vorgelegt wurde, unzulässig; amtswegige Weiterleitung an die vermeintlich zuständige Behörde)