AVG § 6 Abs 1 (Unzuständigkeit, amtswegige Wahrnehmung; Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens oder zur Verweisung des Einschreiters an die zuständige Stelle)
§ 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht nur der zuständigen Behörde, an die das Anbringen gem § 6 Abs 1 weitergeleitet wurde)