AVG § 8 (Parteien, Beteiligte; mit der Parteistellung verbundene Mitwirkungsrechte, Parteienrechte; Parteienrechte zum Schutz gemeinschaftsrechtlicher Rechtsposition dürfen nicht beschränkter sein als jene zum Schutz nationaler Rechtspositionen; auch dem Mitbewerber müssen alle Parteienrechte schon im Verwaltungsverfahren eingeräumt werden, bloße Bescheidzustellung und Beschwerderecht vor VwGH nicht ausreichend)