AVG § 66 Abs 4 (Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, bei Unzuständigkeit der Erstbehörde Behebung des angefochtenen Bescheides durch Berufungsbehörde)
AVG § 66 Abs 4 (Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, bei Unzuständigkeit der Erstbehörde Behebung des angefochtenen Bescheides durch Berufungsbehörde)