B-VG Art 44 Abs 3 (Gesamtänderung der Bundesverfassung, Volksabstimmung; Anordnung der Volksabstimmung ist Teilakt des Gesetzgebungsprozesses, auf den kein Rechtsanspruch eines einzelnen besteht; Überprüfung nur im Gesetzesprüfungsverfahren)
Art 50 Abs 4 (Genehmigung von Staatsverträgen zur Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU, es gilt auch Art 44 Abs 3; Teilakte im Genehmigungsverfahren; "EU-Reformvertrag von Lissabon")