Sbg VeranstaltungsG 1997: § 21 Abs 1 lit b (Geldspielapparate; Verbot des Aufstellens und des Betriebes)
§ 21 Abs 2 (Geldspielapparate; Spiel um vermögenswerte Gewinne oder Verluste unabhängig ob Ergebnis von Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann; Anwendung auch auf Geschicklichkeitsapparate)