Oö StrG: § 11 Abs 1 (Widmung einer Straße, Einreihung in bestimmte Straßengattung; Verordnung der Landesregierung)
§ 11 Abs 4 (Umlegung einer Straße; keine Verordnung erforderlich, sofern die Straßenachse nicht mehr als 20 m vom früheren Verlauf abweicht)