Oö StrG: § 35 Abs 1 (Bau einer öffentlichen Straße, Enteignung; Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung; Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids für das Enteignungsverfahren, Nachweis der Notwendigkeit der Enteignung; kein Rechtsanspruch des zu Enteignenden auf Prüfung, ob Wirtschaftlichkeit der Bauausführung bei der Bewilligung beachtet wurde; Enteignung weiterer Flächen im Zuge der Bauausführung, kein Einwand mangelhafter Planung)