Oö StrG: § 35 Abs 1 (Bau öffentlicher Straßen, Enteignung; bewilligungsbedürftige Straße, Enteignung nur nach Maßgabe der Bewilligung; straßenrechtlicher Bescheid als Voraussetzung der Enteignung; gleichzeitige Durchführung des Verfahrens nicht gehindert, Reihenfolge der Bescheiderlassung zu beachten; aufbauende Bescheide, Einwendungen gegen Bewilligung, Bekämpfung des Bewilligungsbescheids, allfällige Aufhebung des Bewilligungsbescheids entzieht Enteignungsbescheid die Grundlage)