StbG: § 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2006/37 (Verleihungshindernis, ua rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten; Ausmaß der Freiheitsstrafe unmaßgeblich)
StbG: § 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2006/37 (Verleihungshindernis, ua rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten; Ausmaß der Freiheitsstrafe unmaßgeblich)