ORF-G: § 13 Abs 1 (Werbung und Patronanzsendungen; Definition der Werbung und Werbezeiten; Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung; Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung; Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; Beurteilung nach objektivem Maßstab; zulässige Bedachtnahme auf das typische Verhalten eines Unternehmers in der freien Marktwirtschaft; Hinweis auf den auftraggebender Gebrauchtwagenhändler durch den zusätzlichen Hinweis "Nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." ist eine über die Kennzeichnung des Auftraggebers ("J. com") hinaus gehende eigenständige werbliche Botschaft; absatzfördernde Aussage kann auch Werbung sein wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften geschützt ist)